Markenwiderspruch DPMA

Dieses Leistungspaket enthält:
  • Wir prüfen, ob der Widerspruch Aussichten auf Erfolg
  • Wir geben Handlungsempfehlungen zum Widerspruch ggfs. mit Hinweisen auf andere Optionen.
  • Wir legen für Sie beim DPMA-Widerspruch ein oder
  • wir zeigen uns beim DPMA in einem Widerspruchsverfahren als Ihr Vertreter an
  • Überwachung der Fristen
  • Begründung des Widerspruchs bzw. Argumentation gegen den Widerspruch
  • Beratung und Support per E-Mail und Telefon

Unser Festpreis

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950,00

zzgl. USt. + amtliche Gebühren
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Daten und Optionen:
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Expresszuschlag

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  • Bearbeitung innerhalb von 2 Werktagen bzw. schneller wenn Fristablauf des Widerspruchs droht.
  • telefonischer Support

Produktpreis zzgl. USt. + amtl. Gebühren: 950,00
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ABLAUF
Zusätzliche Kosten
FAQ

Nach der Eintragung einer neuen Marke durch das DPMA ist die Veröffentlichung der Marke der Beginn der dreimonatigen Widerspruchsfrist. Innerhalb dieser Frist sind Inhaber älterer Rechte berechtigt, gegen die Neueintragung Widerspruch einzulegen. Grundlage des Widerspruchs können verschiedene Schutzrechte sein, z.B. ältere Marken, Unternehmenskennzeichen oder Benutzungsmarken. Entscheidend für den Erfolg des Widerspruchs ist zum einen die Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen und zum anderen die Priorität des Schutzrechts, das Grundlage des Widerspruchs ist.

Dieses Produkt können Sie wählen, wenn Sie einen Widerspruch gegen eine jüngere Marke einlegen wollen oder wenn Sie einen Widerspruch gegen Ihre Markeneintragung erhalten haben und sich verteidigen wollen.

In einem ersten Schritt prüfen wir die Erfolgsaussichten des Widerspruchs. Im Rahmen unserer Prüfung untersuchen wir das jeweils ältere Schutzrecht, insbesondere auch dessen Benutzung und Bestand. Unter Berücksichtigung der Bezeichnungen und der betroffenen Waren und Dienstleistungen geben wir Ihnen eine Einschätzung der möglichen Verwechslungsgefahr. Im Rahmen der Beurteilung zeigen wir mögliche Risiken auf und bewerten die Erfolgsaussichten.

Soweit die Prüfung für Sie positiv ausfällt und wir Erfolgsaussichten sehen, legen wir in Absprache mit Ihnen entsprechend dem Ergebnis Widerspruch beim DPMA ein oder falls Sie einen Widerspruch gegen Ihre Marke erhalten haben, zeigen wir uns in Ihrem Namen beim DPMA an und verweisen darauf, dass Sie sich verteidigen wollen.

Je nach Verfahrensstand erarbeiten wir eine Stellungnahme zur Begründung Ihrer Position und reichen diese fristgerecht beim DPMA ein. Dabei berücksichtigen wir die Argumente der Gegenseite, soweit sie uns vorliegen. Kommt es zu weiterem Schriftwechsel, fertigen wir für Sie die jeweils erforderlichen Schriftsätze unter Berücksichtigung des Sachverhalts und der aktuellen Rechtsprechung an und leiten diese an das Amt weiter.

Wir prüfen und beraten Sie bei jeder weiteren Korrespondenz und weisen Sie auf mögliche neue Handlungsoptionen oder geänderte Erfolgsaussichten hin.

Das Verfahren wird in der Regel durch einen Beschluss des DPMA abgeschlossen.

Ihr Fachanwalt:

Sylvio Schiller
Markenrecht

Abgrenzungsvereinbarung

99,00 €

Produkt Ansehen
  1. Sie übersenden uns den Auftrag inkl. der betroffenen Marke oder dem vorliegenden Markenwiderspruch.
  2. Prüfung und Übersendung der Auswertung
  3. Einlegen des Widerspruchs innerhalb von 3 Monaten ab Veröffentlichung oder Vertretungsanzeige beim DPMA und Zurückweisung des Widerspruchs.
  4. Stellungnahme zum Widerspruch
  5. Übersendung von Schriftsätzen der Gegenseite und weitere Stellungnahmen
  6. Übersendung des Beschlusses.

Die Kosten verstehen sich pro Schutzrecht, das dem Widerspruch zugrunde liegt.

Wenn wir in Ihrem Namen Widerspruch einlegen, fallen zusätzliche amtliche Gebühren beim DPMA an, deren Höhe richtet sich nach der Anzahl der Schutzrechte, auf die sich der Widerspruch beruft. Die Grundgebühr beträgt 250,00 Euro und erhöht sich für jedes weitere Schutzrecht um 50,00 Euro.

In Einzelfällen wird vor dem DPMA ein Verhandlungstermin in München anberaumt, hierdurch entstehen zusätzliche Reisekosten und Rechtsanwaltsgebühren für diesen Termin.

Sollte im Rahmen des Widerspruchs die Einrede der Nichtbenutzung eingewandt werden und hierdurch entweder umfangreiche Unterlagen zur Benutzung der Marke eingereicht oder geprüft werden müssen, können dafür zusätzliche Kosten entstehen, auf die wir Sie aber rechtzeitig hinweisen.

Dieses Pauschalangebot umfasst nur die erste Instanz for DPMA, sollte Rechtsmittel, unabhängig von welcher Partei, eingelegt werden, stellt dies ein gesondertes Verfahren dar und wird zusätzlich abgerechnet, wenn wir Sie auch dabei vertreten.

Was ist ein Markenwiderspruch beim DPMA?
Ein Markenwiderspruch vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ist ein formelles Verfahren, in dem sich ein Markeninhaber gegen die Eintragung einer jüngeren Marke wendet, weil er der Ansicht ist, dass die jüngere Marke der älteren Marke zu ähnlich ist und deshalb Verwechslungsgefahr besteht.
Innerhalb welcher Frist kann ein Markenwiderspruch eingelegt werden?
Nach Veröffentlichung der Eintragung einer Marke im Markenblatt haben Inhaber älterer Marken eine Frist von drei Monaten, um beim DPMA-Widerspruch gegen die Eintragung einzulegen.
Welche Voraussetzungen müssen für einen erfolgreichen Markenwiderspruch erfüllt sein?
Für einen erfolgreichen Markenwiderspruch müssen in der Regel zwei Hauptkriterien erfüllt sein: Die ältere Marke besitzt eine Priorität gegenüber der jüngeren Marke (d.h., sie wurde zuerst eingetragen). Es besteht Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken, basierend auf ihrer Ähnlichkeit und den Waren oder Dienstleistungen, für die sie registriert sind.
Wie unterscheidet das DPMA zwischen "Verwechslungsgefahr" und bloßer Ähnlichkeit?
Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr wird nicht allein durch die Ähnlichkeit, der sich gegenüberstehenden Marken bestimmt. Das DPMA berücksichtigt eine Vielzahl von Faktoren, unter anderem die bildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit der Marken, die Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marken eingetragen sind, und die angesprochenen Verkehrskreise. Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände wird eine umfassende Beurteilung vorgenommen. Auch der Grad der Kennzeichnungskraft der älteren Marke und das Vorhandensein weiterer ähnlicher Marken auf dem Markt spielen bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine Rolle.
Was geschieht, wenn der Widerspruch erfolgreich ist?
Wenn der Widerspruch erfolgreich ist, wird die Eintragung der jüngeren Marke gelöscht oder in ihrem Schutzbereich eingeschränkt, sodass sie sich nicht mehr mit der älteren Marke überschneidet.
Was geschieht, wenn ich den Widerspruch verliere?
Wenn ein Widerspruch abgewiesen wird, bleibt die jüngere Marke im Register eingetragen. Der Inhaber der älteren Marke kann jedoch innerhalb einer festgelegten Frist Rechtsmittel einlegen. Es ist wichtig zu beachten, dass die Ablehnung eines Widerspruchs nicht zwangsläufig bedeutet, dass keine Rechte an der älteren Marke bestehen. Es bedeutet lediglich, dass das DPMA keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken sieht.
Warum ist es wichtig, gegen verwechslungsfähige Marken Widerspruch einzulegen?
Wenn Markeninhaber nicht gegen verwechslungsfähige Marken vorgehen, können sie ihre Markenrechte schwächen. Das Unterlassen eines Widerspruchs kann als Zeichen dafür gewertet werden, dass der Markeninhaber sein ausschließliches Recht nicht ausreichend schützt. Dies kann im Laufe der Zeit dazu führen, dass es schwieriger wird, gegen spätere Markenverletzungen vorzugehen. Außerdem besteht die Gefahr, dass Verbraucher durch verwechselbare Marken irregeführt werden, was dem Ruf und dem Geschäft des Markeninhabers schaden kann.
Kann der Widerspruchsprozess außergerichtlich gelöst werden?
Ja, viele Markenstreitigkeiten werden außergerichtlich beigelegt. Beide Parteien können Verhandlungen aufnehmen und eine Einigung erzielen, die häufig in Form einer Abgrenzungsvereinbarung erfolgt. Dabei kann es sich um eine Änderung der jüngeren Marke, eine Lizenzvereinbarung oder eine andere Form der Einigung handeln. Außergerichtliche Lösungen können oft schneller und kostengünstiger sein als ein formelles Widerspruchsverfahren.
Was geschieht, wenn ich den Widerspruch verliere?
Wenn ein Widerspruch abgewiesen wird, bleibt die jüngere Marke im Register eingetragen. Der Inhaber der älteren Marke kann jedoch innerhalb einer festgelegten Frist Beschwerde beim Bundespatentgericht einlegen. Es ist wichtig zu beachten, dass die Ablehnung eines Widerspruchs nicht zwangsläufig bedeutet, dass keine Rechte an der älteren Marke bestehen. Es bedeutet lediglich, dass das DPMA keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken sieht.

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