Prüfung Widerspruch gegen DE Marke

Dieses Leistungspaket enthält:

Sie möchten einen Widerspruch gegen eine Markenanmeldung beim DPMA einlegen, dann prüfen wir für Sie die Erfolgsaussichten.

  • Wir prüfen, ob eine jüngere Marke oder Markenanmeldung die Rechte Ihrer Marke verletzt.
  • Wir prüfen, ob eine Verwechslungsgefahr besteht.
  • klare Handlungsempfehlungen für das weitere Vorgehen
  • Bearbeitung erfolgt in ca. in 3 Werktagen
  • Beratung per E-Mail, Telefon oder Videocall

Unser Festpreis

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Wenn Sie weitere Informationen haben, die bei der Bewertung des Widerspruchs hilfreich sind, können Sie diese hier eingeben.

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  • Bearbeitung innerhalb von 2 Werktagen bzw. schneller wenn Fristablauf des Widerspruchs droht.
  • telefonischer Support

Produktpreis zzgl. USt. + amtl. Gebühren: 199,00
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Zusätzliche Kosten
FAQ

Wurde eine Marke vom DPMA eingetragen, beginnt mit der Veröffentlichung die dreimonatige Widerspruchsfrist. Innerhalb dieser Frist können Sie gegen die neue Eintragung Widerspruch einlegen, wenn Sie Ihre (Marken-)Rechte verletzt sehen. Der Widerspruch kann auf verschiedene Schutzrechte gestützt werden, z.B. auf ältere Marken, Unternehmenskennzeichen oder Benutzungsmarken. Entscheidend für den Erfolg des Widerspruchs ist zum einen die Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen und zum anderen die Priorität des Schutzrechts, auf das der Widerspruch gestützt wird.

Im Rahmen unserer Prüfung untersuchen wir Ihr älteres Schutzrecht und die neue Markenanmeldung beim DPMA und geben Ihnen eine Einschätzung der möglichen Verwechslungsgefahr unter allen Gesichtspunkten. Dabei berücksichtigen wir Ihre Marken/Schutzrechte und deren tatsächliche Benutzung. Im Rahmen der Beurteilung zeigen wir mögliche Risiken auf und bewerten die Erfolgsaussichten.

In unserer schriftlichen Auswertung erhalten Sie eine Risikoeinschätzung und Empfehlungen zum weiteren Vorgehen, denn neben dem Markenwiderspruch gibt es auch andere Maßnahmen, die zur Verteidigung der eigenen Marke geeignet sind.

Ihr Fachanwalt:

Sylvio Schiller
Markenrecht

Abgrenzungsvereinbarung

99,00 €

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1. Sie übersenden uns den Auftrag inkl. der betroffenen Marke.
2. Recherche und Übersendung der Auswertung

Es entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Was ist ein Markenwiderspruch beim DPMA?
Ein Markenwiderspruch vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ist ein formelles Verfahren, in dem sich ein Markeninhaber gegen die Eintragung einer jüngeren Marke wendet, weil er der Ansicht ist, dass die jüngere Marke der älteren Marke zu ähnlich ist und deshalb Verwechslungsgefahr besteht.
Innerhalb welcher Frist kann ein Markenwiderspruch eingelegt werden?
Nach Veröffentlichung der Eintragung einer Marke im Markenblatt haben Inhaber älterer Marken eine Frist von drei Monaten, um beim DPMA Widerspruch gegen die Eintragung einzulegen.
Welche Voraussetzungen müssen für einen erfolgreichen Markenwiderspruch erfüllt sein?
Für einen erfolgreichen Markenwiderspruch müssen in der Regel zwei Hauptkriterien erfüllt sein: - Die ältere Marke besitzt eine Priorität gegenüber der jüngeren Marke (d.h., sie wurde zuerst eingetragen). - Es besteht Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken, basierend auf ihrer Ähnlichkeit und den Waren oder Dienstleistungen, für die sie registriert sind.
Wie unterscheidet das DPMA zwischen "Verwechslungsgefahr" und bloßer Ähnlichkeit?
Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr wird nicht allein durch die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken bestimmt. Das DPMA berücksichtigt eine Vielzahl von Faktoren, unter anderem die bildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit der Marken, die Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marken eingetragen sind, und die angesprochenen Verkehrskreise. Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände wird eine umfassende Beurteilung vorgenommen. Auch der Grad der Kennzeichnungskraft der älteren Marke und das Vorhandensein weiterer ähnlicher Marken auf dem Markt spielen bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine Rolle.
Was geschieht, wenn der Widerspruch erfolgreich ist?
Wenn der Widerspruch erfolgreich ist, wird die Eintragung der jüngeren Marke gelöscht oder in ihrem Schutzbereich eingeschränkt, sodass sie sich nicht mehr mit der älteren Marke überschneidet.
Was geschieht, wenn ich den Widerspruch verliere?
Wenn ein Widerspruch abgewiesen wird, bleibt die jüngere Marke im Register eingetragen. Der Inhaber der älteren Marke kann jedoch innerhalb einer festgelegten Frist Rechtsmittel einlegen. Es ist wichtig zu beachten, dass die Ablehnung eines Widerspruchs nicht zwangsläufig bedeutet, dass keine Rechte an der älteren Marke bestehen. Es bedeutet lediglich, dass das DPMA keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken sieht.
Warum ist es wichtig, gegen verwechslungsfähige Marken Widerspruch einzulegen?
Wenn Markeninhaber nicht gegen verwechslungsfähige Marken vorgehen, können sie ihre Markenrechte schwächen. Das Unterlassen eines Widerspruchs kann als Zeichen dafür gewertet werden, dass der Markeninhaber sein ausschließliches Recht nicht ausreichend schützt. Dies kann im Laufe der Zeit dazu führen, dass es schwieriger wird, gegen spätere Markenverletzungen vorzugehen. Außerdem besteht die Gefahr, dass Verbraucher durch verwechselbare Marken irregeführt werden, was dem Ruf und dem Geschäft des Markeninhabers schaden kann.
Kann der Widerspruchsprozess außergerichtlich gelöst werden?
Ja, viele Markenstreitigkeiten werden außergerichtlich beigelegt. Beide Parteien können Verhandlungen aufnehmen und eine Einigung erzielen, die häufig in Form einer Abgrenzungsvereinbarung erfolgt. Dabei kann es sich um eine Änderung der jüngeren Marke, eine Lizenzvereinbarung oder eine andere Form der Einigung handeln. Außergerichtliche Lösungen können oft schneller und kostengünstiger sein als ein formelles Widerspruchsverfahren.
Was geschieht, wenn ich den Widerspruch verliere?
Wenn ein Widerspruch abgewiesen wird, bleibt die jüngere Marke im Register eingetragen. Der Inhaber der älteren Marke kann jedoch innerhalb einer festgelegten Frist Beschwerde beim Bundespatentgericht einlegen. Es ist wichtig zu beachten, dass die Ablehnung eines Widerspruchs nicht zwangsläufig bedeutet, dass keine Rechte an der älteren Marke bestehen. Es bedeutet lediglich, dass das DPMA keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken sieht.

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