Prüfung Widerspruch gegen Ihre Marke

Dieses Leistungspaket enthält:

Sie haben beim DPMA eine Marke angemeldet und innerhalb der Widerspruchsfrist einen Widerspruch erhalten? Wir prüfen für Sie, wie kritisch der Widerspruch ist und welche Optionen sich für Sie ergeben.

  • Wir prüfen, ob Sie mit Ihrer jüngeren Marke die Rechte der Widerspruchsmarke verletzen.
  • Wir prüfen, ob eine Verwechslungsgefahr besteht.
  • Wir prüfen, welche Angriffsmöglichkeiten gegen die Widerspruchsmarke bestehen.
  • Sie erhalten eine Auswertung mit klare Handlungsempfehlungen für das weitere Vorgehen.
  • Unsere Bearbeitung erfolgt in ca. in 5 Werktagen
  • Unsere Beratung kann per E-Mail, Telefon oder Videocall erfolgen

Unser Festpreis

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249,00

zzgl. USt. + amtliche Gebühren
+ gewählte Optionen
Daten und Optionen:
Geben Sie hier bitte die nötigen Informationen ein und wählen gewünschte Optionen aus.

EigeneMarke

Bitte geben Sie uns die Daten Ihrer DPMA Marke, gegen die Widerspruch eingelegt wurde:

Dokumente

Laden Sie bitte die Unterlagen des erhaltenen Widerspruchs hoch:

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Amt

Bitte geben Sie uns die Daten der Widerspruchsmarke:

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Info

Wenn Sie weitere Informationen haben, die bei der Bewertung des Widerspruchs hilfreich sind, können Sie diese hier eingeben.

Expresszuschlag

Expresszuschlag

  • Bearbeitung innerhalb von 2 Werktagen bzw. schneller wenn Fristablauf des Widerspruchs droht.
  • telefonischer Support

Produktpreis zzgl. USt. + amtl. Gebühren: 249,00
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Zusätzliche Kosten
FAQ

Sie haben eine Marke beim DPMA angemeldet, die Urkunde erhalten und nun innerhalb der dreimonatigen Widerspruchsfrist einen Widerspruch erhalten? Dieser Widerspruch kann auf verschiedene Schutzrechte gestützt werden, z.B. auf ältere Marken, Unternehmenskennzeichen oder Benutzungsmarken. Damit der Widersprechende seine Rechte erfolgreich durchsetzen kann, muss zum einen eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen bestehen, zum anderen muss sein Schutzrecht älter sein und gegebenenfalls ausreichend benutzt worden sein.

Im Rahmen unserer Prüfung untersuchen wir das Schutzrecht, auf das der Widerspruch gestützt wird, und geben Ihnen eine Einschätzung der möglichen Verwechslungsgefahr unter allen Gesichtspunkten. Gleichzeitig recherchieren wir - ggf. gemeinsam mit Ihnen - in welchem Umfang und auf welche Art und Weise die ältere Marke benutzt wird, wenn sie sich nicht mehr innerhalb der Benutzungsschonfrist befindet. Im Rahmen der Bewertung zeigen wir mögliche Risiken auf und beurteilen die Erfolgsaussichten einer Verteidigung gegen den Widerspruch.

Denn neben der Verteidigung gegen den Markenwiderspruch gibt es noch weitere Maßnahmen, die geeignet sind, die eigene Marke zu verteidigen und die Position des Widersprechenden zu schwächen. Im Rahmen dieser Beratung informieren wir Sie auch über die möglichen Kosten der einzelnen Schritte und Maßnahmen, die wir Ihnen empfehlen. Ob Sie uns anschließend mit der weiteren Vertretung beauftragen, bleibt Ihnen überlassen.

Ihr Fachanwalt:

Sylvio Schiller
Markenrecht

Abgrenzungsvereinbarung

99,00 €

Produkt Ansehen

1. Sie übersenden uns den Auftrag inkl. den Unterlagen des eingelegten Widerspruchs.
2. Recherche und Übersendung der Auswertung

Es entstehen keine zusätzlichen Kosten.

Was ist ein Markenwiderspruch beim DPMA?
Ein Markenwiderspruch vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ist ein formelles Verfahren, in dem sich ein Markeninhaber gegen die Eintragung einer jüngeren Marke wendet, weil er der Ansicht ist, dass die jüngere Marke der älteren Marke zu ähnlich ist und deshalb Verwechslungsgefahr besteht.
Innerhalb welcher Frist kann ein Markenwiderspruch eingelegt werden?
Nach Veröffentlichung der Eintragung einer Marke im Markenblatt haben Inhaber älterer Marken eine Frist von drei Monaten, um beim DPMA Widerspruch gegen die Eintragung einzulegen.
Welche Voraussetzungen müssen für einen erfolgreichen Markenwiderspruch erfüllt sein?
Für einen erfolgreichen Markenwiderspruch müssen in der Regel zwei Hauptkriterien erfüllt sein: - Die ältere Marke besitzt eine Priorität gegenüber der jüngeren Marke (d.h., sie wurde zuerst eingetragen). - Es besteht Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken, basierend auf ihrer Ähnlichkeit und den Waren oder Dienstleistungen, für die sie registriert sind.
Wie unterscheidet das DPMA zwischen "Verwechslungsgefahr" und bloßer Ähnlichkeit?
Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr wird nicht allein durch die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken bestimmt. Das DPMA berücksichtigt eine Vielzahl von Faktoren, unter anderem die bildliche, klangliche und begriffliche Ähnlichkeit der Marken, die Art der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marken eingetragen sind, und die angesprochenen Verkehrskreise. Unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände wird eine umfassende Beurteilung vorgenommen. Auch der Grad der Kennzeichnungskraft der älteren Marke und das Vorhandensein weiterer ähnlicher Marken auf dem Markt spielen bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine Rolle.
Was geschieht, wenn der Widerspruch erfolgreich ist?
Wenn der Widerspruch erfolgreich ist, wird die Eintragung der jüngeren Marke gelöscht oder in ihrem Schutzbereich eingeschränkt, sodass sie sich nicht mehr mit der älteren Marke überschneidet.
Was geschieht, wenn ich den Widerspruch verliere?
Wenn ein Widerspruch abgewiesen wird, bleibt die jüngere Marke im Register eingetragen. Der Inhaber der älteren Marke kann jedoch innerhalb einer festgelegten Frist Rechtsmittel einlegen. Es ist wichtig zu beachten, dass die Ablehnung eines Widerspruchs nicht zwangsläufig bedeutet, dass keine Rechte an der älteren Marke bestehen. Es bedeutet lediglich, dass das DPMA keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken sieht.
Warum ist es wichtig, gegen verwechslungsfähige Marken Widerspruch einzulegen?
Wenn Markeninhaber nicht gegen verwechslungsfähige Marken vorgehen, können sie ihre Markenrechte schwächen. Das Unterlassen eines Widerspruchs kann als Zeichen dafür gewertet werden, dass der Markeninhaber sein ausschließliches Recht nicht ausreichend schützt. Dies kann im Laufe der Zeit dazu führen, dass es schwieriger wird, gegen spätere Markenverletzungen vorzugehen. Außerdem besteht die Gefahr, dass Verbraucher durch verwechselbare Marken irregeführt werden, was dem Ruf und dem Geschäft des Markeninhabers schaden kann.
Kann der Widerspruchsprozess außergerichtlich gelöst werden?
Ja, viele Markenstreitigkeiten werden außergerichtlich beigelegt. Beide Parteien können Verhandlungen aufnehmen und eine Einigung erzielen, die häufig in Form einer Abgrenzungsvereinbarung erfolgt. Dabei kann es sich um eine Änderung der jüngeren Marke, eine Lizenzvereinbarung oder eine andere Form der Einigung handeln. Außergerichtliche Lösungen können oft schneller und kostengünstiger sein als ein formelles Widerspruchsverfahren.
Was geschieht, wenn ich den Widerspruch verliere?
Wenn ein Widerspruch abgewiesen wird, bleibt die jüngere Marke im Register eingetragen. Der Inhaber der älteren Marke kann jedoch innerhalb einer festgelegten Frist Beschwerde beim Bundespatentgericht einlegen. Es ist wichtig zu beachten, dass die Ablehnung eines Widerspruchs nicht zwangsläufig bedeutet, dass keine Rechte an der älteren Marke bestehen. Es bedeutet lediglich, dass das DPMA keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken sieht.

Fragen:

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